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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Faktor K GmbH

Faktor K ist eine Marke der Crome Communications AG

 

gültig ab 1. Januar 2021

  1. Geltung, Vertragsabschluss

 

1.1      Die Crome AG  erbringt ihre Leistungen ausschliesslich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Crome AG  und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschliesslich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar.

1.2      Massgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Crome AG  schriftlich bestätigt werden.

1.3      Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Crome AG  ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Crome AG  bedarf es nicht.

1.4      Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht.

 

1.5      Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.6      Die Angebote der Crome AG  sind freibleibend und unverbindlich.

 

  1. Online Marketing Dienstleistungen

 

Die Crome AG  weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Crome AG  nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmässigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Crome AG  arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Crome AG  beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Crome AG  aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

 

Die Agentur erbringt u.a. Dienstleistungen im Bereich Suchmaschinen-Marketing (Google AdWords): Kampagnenbau, Keyword-Definition, Landing-Pages, Kampagnen-Optimierung, Facebook Advertising, Auswertung der Kampagne.

Das Crome AG  Google AdWords-Marketing umfasst die Konzeption, Einbuchung und Optimierung von Kampagnen im Rahmen des AdWords-Programms von Google. Dazu werden die Erstellung von Kampagnen und die Definition der mit dem Kunden vereinbarten Suchbegriffe und Suchbegriffskombinationen, im folgenden Keywords genannt, vorgenommen.

Die vom Vertragspartner beauftragten Massnahmen des Keyword Marketing werden von der Agentur durch Mediaeinkauf umgesetzt. Die Aufträge erteilt die Agentur dabei im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners. Die Abrechnung der Mediakosten erfolgt direkt zwischen dem Vertragspartner und dem Medienunternehmen oder gemäss besonderer Vereinbarung zwischen der Crome AG  und dem Kunden. Nach Beendigung des Vertrages wird der Zugriff der Agentur auf das bei dem Medienunternehmen eingerichtete Konto (Account) beendet. Hierzu hat der Kunde der Agentur ein entsprechendes Konto anzugeben, welches zum Account hinzugefügt werden kann.

Die Agentur ist in keinem Fall verpflichtet, Buchungen für Keywords oder Anzeigen zu platzieren, die den massgeblichen Geschäftsbedingungen des Medienunternehmens widersprechen. Gestaltung und Platzierung einer Anzeige und Veröffentlichungszeit richten sich nach den massgeblichenen Geschäftsbedingungen des Medienunternehmens. Auf Anforderung des Vertragspartners übersendet die Agentur dem Kunden Kopien der der Agentur vorliegenden Geschäftsbedingungen der betroffenen Medienunternehmen. Der Vertragspartner erhält in den vereinbarten zeitlichen Abständen individuelle Berichte über die Vertragsdurchführung.

 

Die Agentur erstellt die Werbekampagne nach Vorgabe und in Abstimmung mit dem Kunden. Es kann allerdings nicht garantiert werden, dass die gewählten Keywords dazu führen, dass die Kundenseite in den Suchmaschinen immer in den ersten Treffern angezeigt wird. Es kann auch nicht garantiert werden, dass durch die Werbekampagne eine generelle Steigerung der Nachfrage erreicht wird. Nach den allgemeinen Erfahrungen ist in der Regel von einer Steigerung des Geschäftsvolumens und der Anfragen auszugehen
Verträge zur Betreuung von Google AdWords-Kampagnen sind Dienstleistungsverträge und es wird keine Gewährleistung für den Erfolg der durchgeführten Massnahmen übernommen.
Die Agentur gewährleistet nicht, dass Leistungen Dritter, insbesondere Netzwerkdienstleistungen oder andere Beistellungen Dritter, stets unterbrechungs-, fehlerfrei und sicher vorhanden sind.

 

Alle mit den erbrachten Leistungen der Agentur zusammenhängenden urheberrechtlich geschützten Nutzungsrechte gehen nur insoweit ausschliesslich auf den Vertragspartner über, als der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts dem Vertragszweck entspricht. Die Agentur behält das Recht, die Leistungen für eigene Präsentationszwecke zu nutzen. Die Nutzungsrechte gehen ferner erst dann über, wenn der Vertragspartner seiner Zahlungspflicht ordnungsgemäss nachgekommen ist. Die Bearbeitung oder Umgestaltung der urheberrechtlich geschützten Leistungen sowie deren Veröffentlichung und Verwertung durch den Vertragspartner sind ohne Einwilligung der Agentur unzulässig. Selbständige Werke des Vertragspartners, die in zulässiger Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistungen geschaffen worden sind, bleiben hiervon unberührt.

  1. Konzept- und Ideenschutz

Hat der potentielle Kunde  die Crome AG  vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Crome AG  dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

3.1      Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Crome AG  treten der potentielle Kunde und die Crome AG  in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.

3.2      Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Crome AG  bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

3.3      Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Crome AG  ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

3.4      Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes geniessen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

3.5      Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Crome AG  im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen ausserhalb des Korrektivs eines später abzuschliessenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

3.6      Soferne der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Crome AG  Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Crome AG  binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

3.7      Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Crome AG  dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Crome AG  dabei vergütet wurde.

3.8      Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Crome AG  ein.

 

  1. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

 

4.1      Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag, der Offerte oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Crome AG  , sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Crome AG  . Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Crome AG  .

4.2      Alle grafischen und inhaltlichen Leistungen der Crome AG  sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen vierzehn Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.

4.3      Der Kunde wird der Crome AG  zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Crome AG  wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

4.4      Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Crome AG  haftet im Falle bloss leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Crome AG  wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Crome AG  schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Crome AG  bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Crome AG  hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

 

 

  1. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

 

5.1      Die Crome AG  ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Dienstleiter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

5.2      Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die Crome AG  wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

5.3      In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Crome AG  vertrages aus wichtigem Grund.

 

  1. Termine

 

6.1      Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Crome AG  schriftlich zu bestätigen.

6.2      Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Crome AG  aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Crome AG  berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6.3      Befindet sich die Crome AG  in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Crome AG  schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

  1. Vorzeitige Auflösung

 

7.1      Die Crome AG  ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
  2. b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstösst.
  3. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Crome AG weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Crome AG  eine taugliche Sicherheit leistet;

7.2      Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Crome AG  fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstosses gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstösst.

  1. Honorar

 

8.1      Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Crome AG  für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Crome AG  ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Die Crome AG  ist berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

8.2      Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Crome AG  für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

8.3      Alle Leistungen der Crome AG  , die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Crome AG  erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

8.4      Kostenvoranschläge der Crome AG  sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Crome AG  schriftlich veranschlagten um mehr als 10 % übersteigen, wird die Crome AG  den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 10 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

8.5      Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Crome AG  – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er der Crome AG  die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Crome AG  begründet ist, hat der Kunde der Crome AG  darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten. Weiter ist die Crome AG  bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Crome AG  , schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Crome AG  zurückzustellen.

 

  1. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

 

9.1      Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Crome AG  gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschliesslich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Crome AG  .

9.2      Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Crome AG  die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest CHF 20,00. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

9.3      Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Crome AG  sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

9.4      Weiters ist die Crome AG  nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

9.5      Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Crome AG  für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

9.6      Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Crome AG  aufzurechnen, ausser die Forderung des Kunden wurde von der Crome AG  schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

 

  1. Eigentumsrecht und Urheberrecht

 

10.1    Alle Leistungen der Crome AG  , einschliesslich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Crome AG  und können von der Crome AG  jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Crome AG  setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Crome AG  dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Crome AG  , so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

10.2    Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Crome AG  , wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Crome AG  und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

10.3    Für die Nutzung von Leistungen der Crome AG  , die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Crome AG  erforderlich. Dafür steht der Crome AG  und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

10.4    Für die Nutzung von Leistungen der Crome AG  bzw. von Werbemitteln, für die die Crome AG  konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Crome AG  notwendig.

10.5    Für Nutzungen gemäss Abs 4. steht der Crome AG  im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

10.6    Der Kunde haftet der Crome AG  für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

 

  1. Kennzeichnung

 

11.1    Die Crome AG  ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

 

  1. Gewährleistung

 

12.1    Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Crome AG  , verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

12.2    Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Crome AG  zu. Die Crome AG  wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Crome AG  alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Massnahmen ermöglicht. Die Crome AG  ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Crome AG  mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

12.3    Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Crome AG  ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Crome AG  haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

12.4    Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Crome AG  erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten.

 

 

  1. Haftung und Produkthaftung

 

13.1    In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Crome AG  und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Crome AG  ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.

13.2    Jegliche Haftung der Crome AG  für Ansprüche, die auf Grund der von der Crome AG  erbrachten Leistung (z.B. Werbemassnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Crome AG  ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Crome AG  nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Crome AG  diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

13.3    Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Crome AG  . Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

 

  1. Datenschutz 

Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.

 

Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.

 

Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.

 

  1. Anzuwendendes Recht

 

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Crome AG  und dem Kunden unterliegen dem schweizerischen Recht.

 

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

16.1    Erfüllungsort ist der Sitz der Crome AG  . Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Crome AG  die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

16.2    Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Crome AG  und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Crome AG  sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Crome AG  berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

16.3  Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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